Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

 

(Stand 01. Januar 2009)

§1 Allgemeine

§2 Angebot

§3 Preise

§4 Lieferung

§5 Versand und Gefahrenübergang

§6 Zahlung

§7 Eigentumsvorbehalt

§8 Gewährleistung

§9 Schlußbestimmungen

 

§1 Allgemeines

1. Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die nachfolgenden Geschäftsbedingungen. Alle Abweichungen hiervon bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.

2. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Vertragspartners sind uns gegenüber rechtsunwirksam, ohne daß es eines ausdrücklichen Widerspruchs unsererseits hiergegen bedarf.

3. Unsere Lieferungs- und Zahlungsbedingungen werden mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Vertragspartner rechtswirksam, spätestens mit Auslieferung der bestellten Ware.

4. Die Abtretung von Rechten aus diesem Vertrag durch den Vertragspartner an Dritte bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von uns.

§2 Angebot

1. Unsere Angebote sind freibleibend und verpflichten nicht zur Auftragsannahme.

2. Abbildungen in Prospekten und Angeboten und die darin enthaltenen Daten sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt. Abweichungen von Mustern oder früheren Lieferungen werden möglichst vermieden. Liegen Abweichungen vor und sind diese dem anderen Vertragsteil zumutbar, so gewähren sie diesem keinen Anspruch auf Rücktritt oder Ersatzlieferung.

3. Von uns angefertigte Kostenanschläge, Zeichnungen oder Muster bleiben unser Eigentum und dürfen ohne unsere zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Bei Nichterteilung des Auftrages sind diese Arbeiten durch den Vertragspartner angemessen zu vergüten.

4. Preise, Umfang der Lieferung und Liefertermin erhalten nur mit schriftlicher Bestätigung unsererseits Gültigkeit. Alle in dem Bestätigungsschreiben nicht enthaltenen früheren Abreden gelten als ungültig. Spätere Vereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung unsererseits, wenn sie Gültigkeit erlangen sollen.

5. Wird unserer schriftlichen Auftragsbestätigung nicht unverzüglich nach Zugang durch den Vertragspartner widersprochen, so gilt der Auftrag als zu den in der Auftragsbestätigung genannten Bedingungen erteilt.

§3 Preise

1. Der von uns bestätigte Preis ist verbindlich. Änderungen infolge von nachträglich eingetretenen Kostenbewegungen bedürfen einer schriftlichen Einigung der Vertragsparteien. Bei offensichtlichen Irrtümern, Schreib- und Rechenfehlern, besteht für uns keine Verbindlichkeit.

§4 Lieferung

1. Vereinbarte Lieferzeiten gelten stets vom Zeitpunkt der Auftragserteilung an, vorausgesetzt, daß vertragliche Auftragsklarheit herrscht.

2. Wir sind um pünktliche Lieferung bemüht. Sind wir durch Hindernisse, die für uns bei Vertragsschluß nicht vorhersehbar waren und die wir trotz der nach den Umständen zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden können, an der Erfüllung unserer Lieferverpflichtung gehindert, so sind wir berechtigt, die Lieferung für die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Als Hinderungsgründe sind – gleich ob in unserem Betrieb unseres Lieferanten eingetreten – insbesondere anzusehen: Betriebsstörungen, Auswirkungen von Arbeitskämpfen, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, sowie Energiemangel. Der Auftraggeber kann von uns eine Erklärung darüber verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern. Erklären wir uns innerhalb angemessener Frist nicht, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.

3. Wird uns durch die obengenannten Ereignisse die Lieferung nachträglich unmöglich, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

4. Sind das Unterbleiben oder die Verspätung von Lieferungen nicht auf grobes Verschulden unsererseits zurückzuführen, sind etwaige Schadensersatzansprüche des Vertragspartners auf den Warenwert der Lieferung begrenzt.

§5 Versand und Gefahrenübergang

1. Die Ware reist branchenüblich verpackt und auf Gefahr des Empfängers; dies gilt auch bei Transporten durch unsere Fahrzeuge oder mit unserem eigenen Personal sowie für Frankolieferungen.

2. Versandweg und Transportmittel sind mangels besonderer Vereinbarung unserer Wahl überlassen.

3. Wird die Ware aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, zurückgenommen, so trägt der Besteller jede Gefahr bis zum Eingang der Ware auf unserem Lager oder Lieferwerk.

§6 Zahlung

1. Die Zahlung erfolgt unverzüglich nach Erhalt der Lieferung, spätestens nach Rechnungserhalt mit Zahlungsmitteln nach unserer Wahl.

2. Zahlungen durch Wechsel oder Scheck gelten erst mit Einlösung als Erfüllung. Die Kosten für Skontierung und Einziehung gehen zu Lasten des Bestellers.

3. Ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich von uns nicht anerkannter Gegenforderungen ist ausgeschlossen, es sei denn, diese beruhen auf demselben Vertragsverhältnis.

4. Ausgeschlossen ist weiterhin die Aufrechnung gegenüber Gegenforderungen unsererseits, es sei denn, diese sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

5. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, einen über die gesetzlichen Verzugszinsen hinausgehenden Verzugsschaden geltend zu machen.

6. Darüber hinaus sind wir berechtigt, unter den Voraussetzungen des § 286 BGB vom Vertrag zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

7. Werden uns nach Abschluß des Vertrages Umstände bekannt, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, so sind wir berechtigt, die Lieferung von Vorauszahlungen oder von der Stellung ausreichender Sicherheiten abhängig zu machen. Vorauszahlungen bzw. Sicherheiten sind in einer von uns zu setzenden angemessenen Frist zu erbringen, ansonsten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

8. Unter den gleichen Voraussetzungen sind wir berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen und insbesondere von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren in einer uns geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen, sowie die Verarbeitung, Verbindung, Vermischung und Weiterveräußerung zu untersagen.

§7 Eigentumsvorbehalt

1. Die Lieferung der Waren erfolgt unter Eigentumsvorbehalt gemäß § 455 BGB mit den nachstehenden Erweiterungen: Die Waren bleiben bis zur vollen Bezahlung sämtlicher aus diesem Vertrag entstandenen und entstehenden Forderungen gegen den Käufer unser Eigentum. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

2. Verarbeitungen erfolgen für uns, ohne daß uns hieraus Verpflichtungen enstehen. Denn die verarbeitete Ware dient zu unserer Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung unserer Ware mit anderen, nicht uns gehörenden Waren durch den Besteller, steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den übrigen Waren im Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung zu. Erwirbt der Besteller das Alleineigentum an der neuen Sache, sind wir uns mit ihm darüber einig, daß der Besteller uns im Verhältnis des Wertes der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache Miteigentum einräumt und diese unentgeltlich für uns verwahrt.

3. Der Besteller darf unser Eigentum nur veräußern und verarbeiten, nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und nur solange, als er nicht mit Zahlungen uns gegenüber in Verzug ist. Darüber hinaus ist er zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, daß die Forderung aus der Weiterveräußerung auf uns übergeht. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Besteller nicht berechtigt.

4. Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten, und zwar gleich, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung und ob sie an einen oder mehrere Abnehmer weiterveräußert wird.

5. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht uns gehörenden Waren oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung veräußert, gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware.

6. Der Besteller ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis auf unseren Widerruf einzuziehen. Er ist dagegen nicht berechtigt, über derartige Forderungen durch Abtretungen zu verfügen. Auf unser Verlangen hin ist er verpflichtet, die Abtretung an uns seinem Abnehmer bekanntzugeben. Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Sicherheit durch Dritte muß uns der Besteller unverzüglich benachrichtigen.

7. †bersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe von Sicherungen nach unserer Wahl verpflichtet.

8. Zugriffe Dritter auf die Vorbehaltsware oder die abgetretenen Forderungen hat uns der Besteller sofort unter †bergabe der für die Intervention notwendigen Unterlagen anzuzeigen. Die Kosten der Intervention trägt der Besteller. Kommt der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, sind wir jederzeit berechtigt, das Lager des Bestellers zu besichtigen und die Vorbehaltsware in einer uns geeignet erscheinenden Form auf Kosten des Bestellers sicherzustellen.

9. Die Geldendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag.

§8 Gewährleistung

1. Für die Güte von Material und Ausführung der gelieferten Ware – einschließlich ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften – übernehmen wir die Garantie, soweit nachfolgend nichts anderes vereinbart ist.

2. Innerhalb der Garantiefrist beseitigen wir kostenlos alle vom Besteller angezeigten Mängel, die auf Fabrikations- oder Materialfehlern beruhen und nicht auf unsachgemäße Behandlung oder natürliche Abnutzung zurückzuführen sind. Hierbei behalten wir uns vor, Teile zu reparieren oder auszutauschen.

3. Mit Vornahme der Nachbesserung oder Ersatzlieferung übernehmen wir zusätzlich die erforderlichen Kosten, insbesondere Transport-,Wege- und Materialkosten

4. Durch eine Garantieleistung unsererseits wird die vertragliche Garantiedauer nicht verlängert.

5. Soweit unsere Vorlieferanten aufgrund der mit diesen getroffenen Vereinbarungen – insbesondere aufgrund der allgemeinen Lieferungsbedingungen der Vorlieferanten – uns gegenüber Gewähr übernehmen und unsere Gewährleistungsansprüche tatsächlich anerkennen, treten wir diese gegenüber unseren Vorlieferanten bestehenden Ansprüche an den Besteller ab nach Maßgabe unserer vorgenannten Garantiezusagen.

6. Jeder Eingriff durch Besteller oder Dritte hinsichtlich unserer Warenlieferungen hebt unsere Garantieverpflichtung auf.

7. Der Besteller kann seine Garantieansprüche nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von uns auf Dritte übertragen.

8. Ist die Garantieleistung aus Gründen, die unsere Vorlieferanten oder wir zu vertreten haben, unmöglich, geraten unsere Vorlieferanten oder wir mit der Erbringung der Garantieleistung in Verzug oder schlägt die erbrachte Garantieleistung fehl, so kann der Besteller nach seiner Wahl durch schriftliche Erklärung gegenüber uns vom Vertrag zurücktreten oder eine Herabsetzung des Verkaufspreises verlangen.

9. Die von uns gelieferten Waren sind vom Besteller unverzüglich auf Übereinstimmung mit dem Vertragsgegenstand auf Vollständigkeit und Mangelfreiheit zu untersuchen. Mängel, die bereits zum Zeitpunkt der Annahme und der Lieferung oder Abnahme der leistung bei ordnungsgemäßer †berprüfung erkennbar sind, sind unverzüglich schriftlich spezifiziert zu rügen. Liegt die Mängelrüge nicht innerhalb einer Woche ab Abnahme der Lieferung bei uns vor, gilt die Ware als genehmigt. Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Feststellung zu rügen. Für Form, Inhalt und Frist dieser Mängelrüge gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

10. Durch Verhandlungen über Beanstandungen verzichten wir nicht auf den Einwand, daß die Mängelrüge nicht rechtzeitig oder nicht ausreichend spezifiziert erhoben worden sei.

11. Bei Zahlungsverzug des Bestellers sind wir berechtigt, die Herausgabe der ordnungsgemäß nachgebesserten Sache bzw. die Vornahme der vertragsgerechten Ersatzlieferung bis zur Beseitigung des Zahlungsverzugs durch den Besteller zurückzustellen.

§9 Schlußbestimmungen

1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen ist für beide Teile Mittenaar.

2. Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten, insbesondere auch für Scheck- und Wechselklagen ist das Amtsgericht Wetzlar zuständig.

3. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen: Sollten einzelne der vorstehenden Bestimmungen rechtsunwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des gesetzlich möglichen der unwirksamen Klausel wirtschaftlich gesehen am nächsten kommt.